In Deutschland darf der Spender ja nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden und muss in keiner Form für die Spenderin oder sein biologisches Kind zahlen. In Dänemark ist das schon lange so geregelt. Der Spender kann bei einer Behandlung in Dänemark zwar auch völlig anonym sein, sodass du bzw. das gezeugte Kind keine Möglichkeit hat, diesen jemals kennenzulernen. Entscheidest du dich aber für einen offenen Spender, und dein Kind erfährt mit dessen 18. (bzw. 16.) Lebensjahr Details zur Identität des Spenders, um Kontakt zu ihm aufzunehmen, kann dieser trotzdem nicht zur Zahlung von Unterhalt verdonnert werden oder muss das Kind als Erben ins Testament aufnehmen.